125 Abs. 2 i.V.m. Art. 11 StGB. Da keine Rechtfertigungsoder Schuldausschliessungsgründe vorliegen, ist er der fahrlässigen schweren Körperverletzung, begangen am 26.05.2010 in L.________ zum Nachteil des Strafund Zivilklägers, schuldig zu sprechen.