Er musste also damit rechnen, dass jemand durch die nicht abgedeckte Öffnung hindurchgreifen könnte; der konkrete Arbeitsunfall lag für ihn vom Geschehensablauf her nicht ausserhalb des Vorhersehbaren. Das Verhalten des Straf- und Zivilklägers ist mit anderen Worten nicht derart aussergewöhnlich, dass damit schlechthin nicht hätte gerechnet werden müssen. Für die Relevanz der Sorgfaltswidrigkeit wird auf IV.10.4.3 Sprayanweisung (Handlungsdelikt) d) Relevanz der Sorgfaltspflicht und Fazit hiervor verwiesen. Der Berufungsführer 4 handelte damit pflichtwidrig unvorsichtig, mithin tatbestandsmässig i.S.v. Art. 125 Abs. 2 i.V.m.