Unter diesen Voraussetzungen fehle es im Lichte des BGer 6S.311/2015 vom 26.10.2005 an der Voraussetzung der Voraussehbarkeit des Geschehensablaufs für den Berufungsführer 4. Das Urteil des Bundesgerichts 6S.311/2005 vom 26.10.2005 sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz zudem sehr wohl einschlägig, es sei damit ein nahezu identischer Fall zu beurteilen gewesen (pag. 996). Entgegen diesen Ausführungen waren die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe für den Berufungsführer 4 nach Auffassung der Kammer mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar; die von der Maschine aufgrund der fehlenden