Ob dieser dabei auf Anweisung oder selbständig gesprayt habe, sei irrelevant (pag. 995). Der Straf- und Zivilkläger habe sich unter Verletzung der elementarsten Vorsichtsgebote über die ihm erteilten Instruktionen hinweg gesetzt, so dass sein Verhalten die eigentliche und unmittelbare Ursache der zugezogenen Verletzungen bilde. Unter diesen Voraussetzungen fehle es im Lichte des BGer 6S.311/2015 vom 26.10.2005 an der Voraussetzung der Voraussehbarkeit des Geschehensablaufs für den Berufungsführer 4.