Dass Kontrolleure sich auf der Seite der Maschine auf einem Podest befinden könnten, um dort in die laufende Maschine zu sprayen, sei dem Berufungsführer 4 weder bekannt noch für ihn voraussehbar gewesen. Das Sprayen sei, wenn überhaupt nötig, ausschliesslich den Schichtleitern und dem Abteilungsleiter vorbehalten gewesen. Der Berufungsführer 4 habe nicht damit rechnen können und müssen, dass sich der Straf- und Zivilkläger von seinem Arbeitsbereich entfernen und in pflichtwidriger Art und Weise auf ein Podest auf der Seite der Maschine steigen und dort bei laufendem Vorgang in die Maschine sprayen könnte. Ob dieser dabei auf Anweisung oder selbständig gesprayt habe, sei irrelevant (pag.