hende Gefahr nicht einschätzen können, vor der Betriebsgefahr schützen will. In Bezug auf die Voraussehbarkeit und die Vermeidbarkeit wird vorab auf IV.10.4.3 Sprayanweisung (Handlungsdelikt) c) Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit hiervor verwiesen. Die Verteidigung bringt in diesem Zusammenhang vor, der Berufungsführer 4 sei nicht für die Kontrolle der Maschine resp. deren Reparatur oder Ausserbetriebnahme zuständig gewesen, so dass er die Gefahr eines möglichen Erfolgseintritts nicht habe voraussehen können.