Entscheidend ist, dass aufgrund des Fehlens der Plexiglasscheibe durch die Aussparung im Schutzgitter hindurch ins Innere der Maschine gegriffen werden konnte und dass dies auch durch mehrere Personen – zumindest durch den Berufungsführer 1 und auf dessen Geheiss hin auch durch den Straf- und Zivilkläger – gemacht worden ist. Dass sich die von der Unfallmaschine ausgehende Gefahr erst aus dem unsachgemässen Gebrauch ergab, ist mit anderen Worten in Bezug auf die Frage der Betriebssicherheit irrelevant, da Art. 28 Abs. 1 VUV eben gerade auch nicht ausgebildete Arbeiternehmer wie den Straf- und Zivilkläger, welche die von der Maschine ausge-