Aus der Tatsache, dass gefahrlos an der Maschine vorbeigegangen werden konnte, lässt sich nicht schliessen, dass die Unfallmaschine betriebssicher war. Entscheidend ist, dass aufgrund des Fehlens der Plexiglasscheibe durch die Aussparung im Schutzgitter hindurch ins Innere der Maschine gegriffen werden konnte und dass dies auch durch mehrere Personen – zumindest durch den Berufungsführer 1 und auf dessen Geheiss hin auch durch den Straf- und Zivilkläger – gemacht worden ist.