Man habe ohne Probleme an der Maschine arbeiten und auch an ihr vorbeigehen können. Gearbeitet worden sei ohnehin nie im Bereich der bewegten Teile, sondern ausschliesslich hinten an der Maschine, d.h. am Arbeitsort des Straf- und Zivilklägers, wo die Plastikfolien in fertig gezogener Form ausgestossen und danach vom Straf- und Zivilkläger auf Paletten gestapelt worden seien. Die Maschine habe somit per se erst