_ macht diesbezüglich geltend, dem Berufungsführer 4 könne kein fahrlässiges Handeln vorgeworfen werden, da die Gefahr des Erfolgseintritts für ihn weder erkennbar noch voraussehbar und die Unfallmaschine trotz fehlender Plexiglasscheibe betriebssicher gewesen sei (pag. 993). Man habe ohne Probleme an der Maschine arbeiten und auch an ihr vorbeigehen können.