10.7.5 Kausalität Der hypothetische Kausalzusammenhang zwischen Unterlassung und Erfolg ist zu bejahen; hätte der Berufungsführer 4 die gebotenen Handlungen (wiederholte Nachfrage beim Vorgesetzten sowie Anbringen von Warnhinweisen und provisorischen Abdeckungen) vorgenommen, wäre der Erfolg (Verletzung des Straf- und Zivilklägers) mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeblieben.