Zudem wäre er wie die ihm unterstellten Schichtleiter verpflichtet gewesen, durch Anbringen von Warnhinweisen und einer provisorischen Abdeckung dafür zu sorgen, dass bis zum Ersatz der Plexiglasscheibe nicht durch die Aussparung im Schutzgitter in die Maschine hinein gegriffen werden konnte. Dem Berufungsführer 4 wäre es möglich und auch zumutbar gewesen, sämtliche dieser objektiv gebotenen Massnahmen zu ergreifen bzw. den eingetretenen Erfolg damit abzuwenden.