Er wäre jedoch verpflichtet gewesen, bei seinem direkten Vorgesetzten, dem Berufungsführer 3, entsprechend Druck zu machen bzw. wiederholt nachzufragen, wann mit dem Ersatz der Plexiglasscheibe gerechnet werden könne. Zudem wäre er wie die ihm unterstellten Schichtleiter verpflichtet gewesen, durch Anbringen von Warnhinweisen und einer provisorischen Abdeckung dafür zu sorgen, dass bis zum Ersatz der Plexiglasscheibe nicht durch die Aussparung im Schutzgitter in die Maschine hinein gegriffen werden konnte.