Auch war er – gleich wie der Berufungsführer 3 – nicht ständig vor Ort und konnte seine Mitarbeiter somit nicht permanent überwachen. Dennoch trug er als Abteilungsleiter die Verantwortung für seine Abteilung und die ihm direkt und indirekt unterstellten Mitarbeiter, insbesondere was die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften anbelangt. Daran vermag auch die Tatsache, dass die M.________ AG einen Sicherheitsbeauftragten angestellt hatte, nichts zu ändern. Letzterer arbeitete das Sicherheitskonzept für die Unternehmung aus, setzte es um und kontrollierte bzw. wartete die Maschinen in periodischen Abständen.