Zur Entkräftung dieser Argumentation wird vorab auf IV.10.4.4. Unterbliebene Reparatur bzw. Ausserbetriebnahme der Maschine sowie unterbliebene Schadensmeldung (Unterlassungsdelikt) a) Garantenstellung hiervor verwiesen. Weiter hält die Kammer fest, dass es zwar zutrifft, dass der Berufungsführer 4 in seiner Funktion als Abteilungsleiter dem Straf- und Zivilkläger nicht direkt vorgesetzt war. Auch war er – gleich wie der Berufungsführer 3 – nicht ständig vor Ort und konnte seine Mitarbeiter somit nicht permanent überwachen.