Wenn überhaupt, hätte gegen diese Personen oder die Geschäftsleitung ermittelt werden müssen. Der Berufungsführer 4 sei im Unfallzeitpunkt nicht Träger der entsprechenden Schutzpflichten gewesen, weshalb im keine Garantenstellung zukomme (pag. 991 und pag. 994). Zur Entkräftung dieser Argumentation wird vorab auf IV.10.4.4. Unterbliebene Reparatur bzw. Ausserbetriebnahme der Maschine sowie unterbliebene Schadensmeldung (Unterlassungsdelikt) a) Garantenstellung hiervor verwiesen.