Er sei in seiner Funktion für die Führung der Abteilung in Hinblick auf Strategie und Ablauf zuständig gewesen. Er habe Schichtpläne erstellt, die Schichtübergaben geregelt und geschaut, dass genügend Personal vorhanden gewesen sei für die Abwicklung der Aufträge. Die Sicherstellung der betrieblichen Sicherheit und damit auch die Kontrolle und Wartung von Maschinen habe damit nicht beim Berufungsführer 4, sondern beim Sicherheitsbeauftragten bzw. beim Betriebsmechaniker gelegen. Wenn überhaupt, hätte gegen diese Personen oder die Geschäftsleitung ermittelt werden müssen.