Bei Delikten, die in Unternehmen begangen würden, sei die strafrechtliche Verantwortlichkeit nach deren Organisationsstruktur zu bestimmen. Mitarbeitern komme eine Garantenstellung nur im Rahmen ihres Aufgabenbereichs zu und nur insoweit, als ihnen auch die entsprechenden Kompetenzen delegiert seien. Der Berufungsführer 4 sei im Unfallzeitpunkt als Abteilungsleiter der direkte Vorgesetzte der Schichtleiter (Berufungsführer 1 und 2) und gleichzeitig dem Betriebsleiter (Berufungsführer 3) unterstellt gewesen. Er sei in seiner Funktion für die Führung der Abteilung in Hinblick auf Strategie und Ablauf zuständig gewesen.