Umso mehr erstaunten die vorinstanzlichen Feststellungen zur Garantenstellung der Berufungsführer (pag. 990). Den rudimentären Feststellungen könne nicht gefolgt werden, weil sie dazu führen würden, dass jeder Mitarbeiter, der eine Vorgesetztenfunktion in einer Unternehmung inne habe, für jeden Arbeitsunfall verantwortlich gemacht werden könnte, was nicht Sinn und Zweck von Art. 328 Abs. 2 OR und der entsprechenden Verordnungen sei. Vielmehr müsse für jeden Berufungsführer einzeln geprüft werden, welche Pflichten ihm im Unfallzeitpunkt obliegen seien und ob er diesen nachgekommen sei oder nicht.