74 10.7.3 Garantenpflicht Die Verteidigung bringt vor, die Vorinstanz habe sich detailliert mit den verschiedenen Hierarchiestufen und den daraus fliessenden Rechten und Pflichten der Berufungsführer auseinandergesetzt. Es scheine klar, wer wem vorgesetzt gewesen sei und welche Hierarchiestufen hätten eingehalten werden müssen. Umso mehr erstaunten die vorinstanzlichen Feststellungen zur Garantenstellung der Berufungsführer (pag.