125 Abs. 2 i.V.m. Art. 11 StGB. Da keine Rechtfertigungsoder Schuldausschliessungsgründe vorliegen, ist er der fahrlässigen schweren Körperverletzung, begangen am 26.05.2010 in L.________ zum Nachteil des Strafund Zivilklägers, schuldig zu sprechen. 10.7 Subsumtion Berufungsführer 4 (Abteilungsleiter) 10.7.1 Erfolgseintritt (schwere Körperverletzung) Diesbezüglich wird auf IV.10.4.1. Erfolgseintritt (schwere Körperverletzung) hiervor verwiesen.