Auch unter diesem Titel ist die Voraussehbarkeit somit zu bejahen. Für die Relevanz der Sorgfaltswidrigkeit wird auf IV.10.4.3 Sprayanweisung (Handlungsdelikt) d) Relevanz der Sorgfaltspflicht und Fazit hiervor verwiesen. Hätte der Berufungsführer 3 die Unfallmaschine ausser Betrieb genommen, wäre der Erfolgseintritt (Verletzung des Straf- und Zivilklägers) mit grösster Wahrscheinlichkeit ausgeblieben. Der Berufungsführer 3 handelte damit pflichtwidrig unvorsichtig, mithin tatbestandsmässig i.S.v. Art. 125 Abs. 2 i.V.m.