unterscheidet sich der vorliegende Fall schliesslich in einem Punkt wesentlich von dem Sachverhalt, welcher dem Bundesgerichtsentscheid 6S.311/2005 vom 26.10.2005 zugrunde liegt: Die Maschine im zitierten Entscheid befand sich im Ursprungszustand, wies mithin keine Defekte in der Schutzvorrichtung auf. Demgegenüber fehlte im vorliegenden Fall mit der Plexiglasscheibe als integrierter Bestandteil des Schutzgitters ein Teil der Schutzvorrichtung der Tiefziehmaschine _______. Auch unter diesem Titel ist die Voraussehbarkeit somit zu bejahen.