Es kann ihm unter diesen Umständen nicht vorgeworfen werden, er hätte sich über die explizite Anweisung des Berufungsführers 1 bzw. die Bestätigung des Berufungsführers 2 hinwegsetzen und den Sprayauftrag verweigern sollen. Demzufolge ist ein die Vorhersehbarkeit des Erfolgseintritts ausschliessendes Selbstverschulden des Straf- und Zivilklägers zu verneinen. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (pag. 955 f.) unterscheidet sich der vorliegende Fall schliesslich in einem Punkt wesentlich von dem Sachverhalt, welcher dem Bundesgerichtsentscheid 6S.311/2005 vom 26.10.2005 zugrunde liegt: