73 es zu, dass der Straf- und Zivilkläger ein erfahrener Mitarbeiter war. Gerade deshalb kam es ihm wohl auch seltsam vor, dass er vom Berufungsführer 1 mit dem Sprayen beauftragt worden war. Und gerade deshalb hat er sich wohl den Sprayauftrag auch noch erst durch den Berufungsführer 2 bestätigen lassen wollen. Es kann ihm unter diesen Umständen nicht vorgeworfen werden, er hätte sich über die explizite Anweisung des Berufungsführers 1 bzw. die Bestätigung des Berufungsführers 2 hinwegsetzen und den Sprayauftrag verweigern sollen.