Er habe es dennoch – wider den Vorschriften und jeglicher Vernunft – getan. Sein Verhalten stelle daher die eigentliche und unmittelbare Ursache des Unfalls dar. Das Selbstverschulden sei als derart schwerwiegend zu erachten, dass es das Verhalten des Berufungsführers 3 in jedem Fall soweit in den Hintergrund rücke, dass es den Kausalverlauf zu unterbrechen vermöge. Der Erfolgseintritt könne dem Berufungsführer 3 nicht zugerechnet werden (pag. 955). Wie bereits unter IV.10.5.6. Subjektiver Tatbestand (Unterlassungsfähigkeit) hiervor ausgeführt, trifft