Schliesslich macht Fürsprecher F.________ geltend, unbesehen dessen, was den Straf- und Zivilkläger letztlich dazu veranlasst habe, in die Prozessvorrichtung der laufenden Maschine zu greifen, widerspreche diese Handlung jeglicher Vernunft. Der Straf- und Zivilkläger, welcher seit über drei Jahren bei der M.________ AG mit solchen Maschinen gearbeitet und entsprechend geschult worden sei, habe wissen müssen, dass unter keinen Umständen in die Prozessvorrichtung einer laufenden Maschine gegriffen werden dürfe und welche Folgen ein solche Verhalten haben könnte. Er habe es dennoch – wider den Vorschriften und jeglicher Vernunft – getan.