Auch diese Vorbringen der Verteidigung führen ins Leere; es ist nicht erforderlich, dass der Berufungsführer 3 wusste, dass während laufender Produktion durch einen nicht entsprechend ausgebildeten Mitarbeiter Sprayarbeiten ausgeführt werden. Von Bedeutung ist einzig, dass er vom Berufungsführer 4 auf die von der Unfallmaschine ausgehende Gefahr hingewiesen worden war und ihm damit bewusst gewesen sein musste, dass jemand durch die Aussparung im Schutzgitter hindurch in die Maschine hineinlangen könnte; dem Erfordernis der Voraussehbarkeit ist damit Genüge getan. Schliesslich macht Fürsprecher F.___