Offensichtlich hätten dies nicht einmal alle Schicht- und Abteilungsleiter gewusst. In seiner Funktion als Kontrolleur habe der Straf- und Zivilkläger zudem keine Berechtigung gehabt, Sprayarbeiten auszuführen und zwar selbst dann nicht, wenn er diese vorschriftsgemäss ausgeführt, mithin die Maschine ausgeschaltet hätte. Zudem sei dieser bereits seit über drei Jahren bei der M.________ AG angestellt gewesen. Der Berufungsführer 3 habe nicht vorhersehen können, dass ein Kontrolleur als nicht an der Maschine ausgebildeter Mitarbeiter überhaupt Sprayarbeiten vornehme, geschweige denn während die Maschine in Betrieb sei (pag.