Das Verhalten des mit dem Sprayen beauftragten Strafund Zivilklägers ist mit anderen Worten nicht derart aussergewöhnlich, dass damit schlechthin nicht hätte gerechnet werden müssen. Weiter bringt die Verteidigung Folgendes vor: Sofern der Berufungsführer 3 überhaupt gewusst habe, wie die Unfallmaschine genau funktioniert habe – was aufgrund seines rein administrativen Aufgabenbereichs nicht angenommen werden könne – sei nicht davon auszugehen, dass ihm bekannt gewesen sei, dass Sprayarbeiten während laufender Produktion vorgenommen wurden. Offensichtlich hätten dies nicht einmal alle Schicht- und Abteilungsleiter gewusst.