72 fassung der Kammer mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar; er war vom Berufungsführer 4 auf die von der Maschine aufgrund der fehlenden Plexiglasscheibe ausgehende Gefahr hingewiesen worden und er musste damit rechnen, dass jemand durch die nicht abgedeckte Öffnung hindurchgreifen könnte. Der konkrete Arbeitsunfall lag somit für ihn vom Geschehensablauf her nicht ausserhalb des Vorhersehbaren. Das Verhalten des mit dem Sprayen beauftragten Strafund Zivilklägers ist mit anderen Worten nicht derart aussergewöhnlich, dass damit schlechthin nicht hätte gerechnet werden müssen.