In Bezug auf die Voraussehbarkeit und die Vermeidbarkeit wird vorab auf IV.10.4.3 Sprayanweisung (Handlungsdelikt) c) Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit hiervor verwiesen. Die Verteidigung geht diesbezüglich sachverhaltsmässig zu Unrecht davon aus, dass der Berufungsführer 3 keine Kenntnis von der fehlenden Plexiglasscheibe gehabt habe. Die Kammer erachtet das Gegenteil als erstellt, weshalb die Vorbringen der Verteidigung unbehelflich sind. Hinzu komme, so Fürsprecher F.________ weiter, dass die Vorhersehbarkeit des Erfolgseintritts höchstens ganz allgemein und völlig abstrakt betrachtet bejaht werden könne.