28 Abs. 4 VUV ausser Betrieb hätte genommen werden müssen. Durch die gegenteilige Anordnung der Inbetriebbelassung trotz fehlender Schutzvorrichtung wurde gegen eine der Unfallverhütung dienende Norm verstossen. Der Berufungsführer 3 muss sich in diesem Zusammenhang vorwerfen lassen, dass er diese Anordnung erteilt hat bzw. dass er es unterlassen hat, die angezeigte Ausserbetriebnahme anzuordnen. In Bezug auf die Voraussehbarkeit und die Vermeidbarkeit wird vorab auf IV.10.4.3 Sprayanweisung (Handlungsdelikt) c) Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit hiervor verwiesen.