Dass sich die von der Unfallmaschine ausgehende Gefahr erst aus dem unsachgemässen Gebrauch ergab, ist mit anderen Worten in Bezug auf die Frage der Betriebssicherheit irrelevant, da Art. 28 Abs. 1 VUV eben gerade auch nicht ausgebildete Arbeiternehmer wie den Straf- und Zivilkläger, welche die von der Maschine ausgehende Gefahr nicht einschätzen können, vor der Betriebsgefahr schützen will. Die Kammer hält somit fest, dass die nicht betriebssichere Tiefziehmaschine _______ gestützt auf Art. 28 Abs. 4 VUV ausser Betrieb hätte genommen werden müssen.