Tatsache ist jedoch, dass dies aufgrund der fehlenden Schutzvorrichtung möglich war und auch durch mehrere Personen – zumindest durch den Berufungsführer 1 und auf dessen Geheiss hin auch durch den Strafund Zivilkläger – gemacht wurde. Dass sich die von der Unfallmaschine ausgehende Gefahr erst aus dem unsachgemässen Gebrauch ergab, ist mit anderen Worten in Bezug auf die Frage der Betriebssicherheit irrelevant, da Art. 28 Abs. 1 VUV eben gerade auch nicht ausgebildete Arbeiternehmer wie den Straf- und Zivilkläger, welche die von der Maschine ausgehende Gefahr nicht einschätzen können, vor der Betriebsgefahr schützen will.