Aus der Tatsache, dass gefahrlos an der Maschine vorbeigegangen werden konnte, lässt sich nicht schliessen, dass die Unfallmaschine betriebssicher war. Entscheidend ist, dass aufgrund des Fehlens der Plexiglasscheibe durch die Aussparung im Schutzgitter hindurch ins Innere der Maschine gegriffen werden konnte. Zudem ist es zwar richtig, dass nicht während laufendem Produktionsprozess in die Maschine hätte hineingegriffen werden dürfen. Tatsache ist jedoch, dass dies aufgrund der fehlenden Schutzvorrichtung möglich war und auch durch mehrere Personen – zumindest durch den Berufungsführer 1 und auf dessen Geheiss hin auch durch den Strafund Zivilkläger – gemacht wurde.