Niemand hätte je in die laufende Maschine hineingreifen dürfen und schon gar nicht müssen (pag. 952). Die Vorinstanz gehe ebenfalls davon aus, dass trotz fehlender Plexiglasscheibe (wenn überhaupt) kaum Gefahr von der Maschine ausgegangen sei bzw. nur bei unsachgemässem Gebrauch bestanden habe. Die Schlussfolgerung, die Maschine sei dennoch nicht betriebssicher gewesen, sei eine zu formalistische Auffassung des Begriffs der «Betriebssicherheit» (pag. 953). Der Argumentation der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Aus der Tatsache, dass gefahrlos an der Maschine vorbeigegangen werden konnte, lässt sich nicht schliessen, dass die Unfallmaschine betriebssicher war.