Die Kammer hält somit fest, dass der Entscheid, wie angesichts der defekten Plexiglasscheibe weiter zu verfahren sei bzw. ob die Maschine ausser Betreib zu nehmen sei, in den Aufgaben- und Verantwortungsbereich des Berufungsführers 3 fiel. Dieser übte seine Entscheidkompetenzen auch tatsächlich aus, indem er anordnete, die Maschine dürfe nicht ausser Betrieb genommen werden. Ihm kam somit gegenüber dem Straf- und Zivilkläger eine Garantenstellung i.S.v. Art. 11 Abs. 2 StGB zu.