Ausserdem mag es zutreffen, dass eine Maschine, welche aufgrund einer Störung bzw. eines Defekts ausser Betrieb genommen worden war, erst durch den Betriebsmechaniker frei gegeben werden musste, um wieder in Betrieb genommen werden zu können. Vorliegend handelt es sich aber um eine andere Situation, zumal die Maschine gar nicht erst ausser Betrieb genommen wurde. Die Kammer hält somit fest, dass der Entscheid, wie angesichts der defekten Plexiglasscheibe weiter zu verfahren sei bzw. ob die Maschine ausser Betreib zu nehmen sei, in den Aufgaben- und Verantwortungsbereich des Berufungsführers 3 fiel.