Dies ist aber insofern irrelevant, als dass er vom Berufungsführer 4 auf die Gefahr, die von der defekten Unfallmaschine ausging, explizit hingewiesen wurde und sich dennoch entschied, auf eine Ausserbetriebnahme der Maschine zu verzichten bzw. ausdrücklich deren Weiterbenützung anordnete. Ausserdem mag es zutreffen, dass eine Maschine, welche aufgrund einer Störung bzw. eines Defekts ausser Betrieb genommen worden war, erst durch den Betriebsmechaniker frei gegeben werden musste, um wieder in Betrieb genommen werden zu können.