Der Entscheid, ob die Tiefziehmaschine _______ ausser Betrieb zu nehmen sei oder weiter laufen gelassen werden konnte, lag mithin im Aufgaben- und Verantwortungsbereich des Berufungsführers 3 (vgl. III.9.5 Zuständigkeit für die Ausserbetriebnahme der Unfallmaschine hiervor). Indem er anordnete, die Maschine müsse weiterlaufen bzw. es unterliess, die bereits laufende Maschine ausser Betrieb zu nehmen, übte er seine Entscheidkompetenz aus. Es trifft zwar zu, dass der Berufungsführer 3 als