Da sich die vorgeworfenen Handlungen nicht im Aufgabenbereich des Berufungsführers 3 befunden hätten, könne ihm diesbezüglich auch keine Garantenstellung zukommen (pag. 951). Der Verteidigung ist insofern beizupflichten, als dass die vorinstanzliche Begründung der angeblichen Garantenstellung des Berufungsführers 3 nicht ausreichend ist und dass sich eine solche grundsätzlich aus dem Aufgaben- bzw. Verantwortungsbereich ergibt. Unbestrittenermassen war der Berufungsführer 3 bei der M.________ AG dafür zuständig, beim Auftreten von grösseren Schäden oder Störungen über das weitere Vorgehen zu entscheiden.