Der Berufungsführer 3 sei schliesslich auch nicht für die konkrete Einhaltung der Sicherheitsvorschriften zuständig gewesen. Er habe zwar regelmässig Kontrollgänge gemacht und geschaut, ob alles in Ordnung gewesen sei, er sei jedoch nicht dauernd vor Ort und weder für die permanente Überwachung seiner Mitarbeiter noch der Maschinen verantwortlich gewesen. Dies gelte insbesondere für die Nachtschicht. Die Befugnis, die Maschine freizugeben, sei bloss den Mechanikern zugekommen (pag. 950). Da sich die vorgeworfenen Handlungen nicht im Aufgabenbereich des Berufungsführers 3 befunden hätten, könne ihm diesbezüglich auch keine Garantenstellung zukommen (pag.