Letzteres sei indessen nie erstellt worden. Anhand der Akten alleine lasse sich der Aufgabenbereich des Berufungsführers 3 nicht bestimmen. Gemäss eigenen Angaben sei dieser für den Ein- und Verkauf, die Produktionsplanung, die Hygiene, die Prozesssicherheit und den Personalbereich zuständig gewesen. Für die Sicherheit des Betriebs sei demgegenüber ein eigens dafür beauftragter Sicherheitsverantwortlicher zuständig gewesen, dies sei im vorliegenden Verfahren auch nie bestritten worden. Der Berufungsführer 3 sei schliesslich auch nicht für die konkrete Einhaltung der Sicherheitsvorschriften zuständig gewesen.