Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen reiche daher die Vorgesetztenfunktion des Berufungsführers 3 für die Begründung der Garantenstellung nicht aus. Vielmehr müssten der konkrete Aufgabenbereich und die entsprechenden Kompetenzen eruiert werden, um beurteilen zu können, ob der Berufungsführer 3 Garant sei (pag. 949 f.). Vorliegend stelle sich die Schwierigkeit, dass der Arbeitsvertrag des Berufungsführers 3 kaum Angaben über den Tätigkeitsbereich enthalte resp. für die Einzelheiten der Aufgaben auf ein von der Gesellschaft zu erlassendes Organisationsreglement sowie auf ein noch zu erstellendes Pflichtenheft verwiesen werde. Letzteres sei indessen nie erstellt worden.