Mitarbeitern eines Unternehmens könne nur in ihren eigenen Aufgabenbereichen eine Garantenstellung zukommen und dies auch nur dann, wenn sie über die entsprechenden Kompetenzen zur Beseitigung oder Minimierung der jeweiligen Gefahr i.S. einer tatsächlichen Herrschaft über die Gefahrenquelle verfügen würden. Die genauen Aufgaben und Verantwortungsbereiche liessen sich anhand des Organisations- und Geschäftsreglements sowie dem Arbeitsvertrag bzw. dem konkreten Pflichtenheft bestimmen. Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen reiche daher die Vorgesetztenfunktion des Berufungsführers 3 für die Begründung der Garantenstellung nicht aus.