69 Vorschriften während der Geschäftstätigkeit strafrechtlich verantwortlich sein. Es sei in jedem Einzelfall abzuklären, wie weit der Aufgabenkreis und somit der Verantwortungsbereich der Beteiligten reiche. Mitarbeitern eines Unternehmens könne nur in ihren eigenen Aufgabenbereichen eine Garantenstellung zukommen und dies auch nur dann, wenn sie über die entsprechenden Kompetenzen zur Beseitigung oder Minimierung der jeweiligen Gefahr i.S. einer tatsächlichen Herrschaft über die Gefahrenquelle verfügen würden.