10.6.3 Garantenpflicht Fürsprecher F.________ bringt vor, die Vorinstanz habe es fälschlicherweise unterlassen, auf die unterschiedlichen Hierarchiepositionen und Pflichtenhefte der vier Berufungsführer einzugehen, alle Berufungsführer würden pauschal und ohne jegliche Differenzierung in derselben Handlungspflicht gesehen (pag. 949). Für die Bestimmung der strafrechtlichen Garantenstellung des Geschäftsherrn seien das Organigramm und das Funktionendiagramm zwar geeignet, einen groben Überblick über die Organisationsstruktur zu vermitteln.