10.6.2 Abgrenzung Tun/Unterlassen Dem Berufungsführer 3 wird mit Strafbefehl vom 12.02.2013 zum Vorwurf gemacht, er habe es in pflichtwidriger Weise unterlassen, für die umgehende Reparatur der Plexiglasscheibe zu sorgen. Ausserdem habe er die Weiterbenutzung der Maschine angeordnet (pag. 583). Auch beim letztgenannten Vorwurf handelt es sich um ein Unterlassen und nicht etwa um ein Tun; einzig die Formulierung in der Anklageschrift unterscheidet ihn nämlich vom Vorwurf, er habe es unterlassen, die Ausserbetriebnahme der Maschine anzuordnen.