Relevanz der Sorgfaltspflicht und Fazit hiervor verwiesen. Das Verhalten des Berufungsführers 2 war damit pflichtwidrig unvorsichtig, mithin tatbestandsmässig i.S.v. Art. 125 Abs. 2 i.V.m. Art. 11 StGB. Da keine Rechtferti- gungs- oder Schuldausschliessungsgründe vorliegen, ist er der fahrlässigen schweren Körperverletzung, begangen am 26.05.2010 in L.________ zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers, schuldig zu sprechen. 10.6 Subsumtion Berufungsführer 3 (Betriebsleiter) 10.6.1 Erfolgseintritt (schwere Körperverletzung) Diesbezüglich wird auf IV.10.4.1. Erfolgseintritt (schwere Körperverletzung) hiervor verwiesen.